Mit einer Berufsausbildung zur Hochschulzugangsberechtigung

Mit einer Berufsausbildung zur Hochschulzugangsberechtigung

 

Haben Sie eine berufliche Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung anerkannten oder in einem durch Bundes- oder Landesrecht gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossen?

Oder haben Sie eine berufliche Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einer schulischen Berufsausbildung, die durch Landesrecht geregelt ist, mit qualifiziertem Ergebnis erfolgreich beendet?

Dann haben Sie eine unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung für alle Fächer an Fachhochschulen und eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung an Universitäten von Rheinland-Pfalz.

 

Zugangsvoraussetzung und Abschlussnote

 

Die Prüfung Ihrer Zugangsvoraussetzungen nimmt die jeweilige Hochschule im Einzelfall vor. Ein qualifiziertes Ergebnis heißt in diesem Zusammenhang, dass Sie Ihre Berufsausbildung mindestens mit der Note 2,5 oder besser abgeschlossen haben müssen. Im Falle einer Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung ist der Gesamtnotendurchschnitt aus den Noten der Berufsbildungsabschlussprüfung und dem Abschlusszeugnis der Berufsschule zugrunde zu legen.

 

Notwendige Fachgebundenheit

 

Möchten Sie sich mit Ihrer beruflichen Qualifikation für ein Studium an einer Universität bewerben, so muss ferner eine Fachgebundenheit vorliegen. D.h. Ihre berufliche Ausbildung muss inhaltliche Zusammenhänge mit dem gewählten Studiengang aufweisen, insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die für ein Studium des gewählten Studiengangs förderlich sind.  In begründeten Ausnahmefällen können bei der Bewertung, ob die inhaltlichen Zusammenhänge zwischen beruflicher Ausbildung und gewähltem Studiengang als hinreichend anzusehen sind, auch Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt werden, die während der beruflichen oder vergleichbaren Tätigkeit nachweislich erworben worden sind.

 

Tipp!

 

Bei der Bewerbung für einen zulassungsbeschränkten Studiengang ist die Angabe einer Durchschnittsnote dringend zu empfehlen. Denn wer keine Durchschnittsnote nachweist wird im Vergabeverfahren laut Studienplatzvergabeverordnung hinter die letzte Bewerberin oder den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet. D.h. es lohnt sich, bei Ihrem Berufsbildungsträger die Note zu besorgen. Hier finden Sie weitere Tipps zur Studienvorbereitung.