Liste meisteräquivalenter Fortbildungsabschlüsse

Meisteräquivalenter Fortbildungsabschlüsse

 

Insbesondere folgende berufliche Fortbildungsabschlüsse werden gemäß Anlage 1 zu § 4 Abs. 2 der Landesverordnung über die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung beruflich qualifzierter Personen als meisteräquivalent anerkannt (nicht abschließend):

 

 

nach § 4 Abs. 1 Nr. 1

  • Fachwirtin/Fachwirt der verschiedenen Fachrichtungen
  • Fachkauffrau/Fachkaufmann der verschiedenen Fachrichtungen
  • (Geprüfte) Bilanzbuchhalterin/ (Geprüfter) Bilanzbuchhalter
  • (Geprüfte) Betriebswirtin/(Geprüfter) Betriebswirt
  • (Geprüfte) technische Betriebswirtin/(Geprüfter) technischer Betriebswirt
  • (Geprüfte) strategische IT-Professionals
  • (Geprüfte) operative IT-Professionals
  • (Geprüfte) Berufspädagogin/(Geprüfter) Berufspädagoge
  • (Geprüfte) Aus- und Weiterbildungspädagogin/ (Geprüfter) Aus- und Weiterbildungspädagoge
  • (Geprüfte) Handelsassistentin/(Geprüfter) Handelsassistent Einzelhandel
  • (Geprüfte Abwassermeisterin/(Geprüfter) Abwassermeister
  • Betriebswirtin/Betriebswirt im Handwerk
  • Kaufmännische Betriebsassistentin/Kaufmännischer Betriebsassistent Druck
  • Steuerfachassistentin/Steuerfachassistent

nach § 4 Abs. 1 Nr. 3

  • Staatlich geprüfte Betriebsfachwirtin/Staatlich geprüfter Betriebsfachwirt
  • Meisterin der städtischen Hauswirtschaft/Meister der städtischen Hauswirtschaft
  • Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter
  • Technische Betriebswirtin/Technischer Betriebswirt

nach § 4 Abs. 1 Nr. 4

  • Personen mit einem Abschluss in einer Fachweiterbildung im Bereich der Gesundheitsfachberufe (zum Beispiel Intensivpflege, Operationsdienst, Anästhesie, psychiatrische Krankenpflege, Innere Medizin, Geriatrie, Onkologie, Endoskopie, Stationsleitung, Pflegedienstleitung oder Lehrerin oder Lehrer für Gesundheitsfachberufe)

nach § 4 Abs. 1 Nr. 5

  • Betriebswirtin/ Betriebswirt (VWA) gegebenenfalls mit Angabe des Schwerpunktfaches
  • Verwaltungs-Betriebswirtin/Verwaltungs-Betriebswirt (VWA) gegebenenfalls mit Angabe eines Schwerpunktfaches
  • Informatik-Betriebswirtin/Informatik-Betriebswirt (VWA) gegebenenfalls mit Angabe eines Schwerpunktfaches
  • Personen, die die Zweite Prüfung für Beschäftigte nach § 38 Abs. 5 Satz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) gemäß des nach § 17 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 fortgeltenden § 6 der Anlage 3 zu § 25 des Bundes-Angestelltentarifvertrages in Verbindung mit dem Bezirkstarifvertrag vom 10. November 2008 absolviert haben
  • AOK-Betriebswirtin/AOK-Betriebswirt

 

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